Satzung gemeinnütziger n.e.V.
Satzung
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der nicht eingetragene Verein führt den Namen ; Asociasón envios de paz – Nachfolgend Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in : 49509 Recke, Mertensberg 26
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Recke NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Hauptzweck unseres Vereins ist die Förderung von Völkerverständigung sowie die Kontaktpflege zwischen Kubanern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Friedens und der gegenseitigen Achtung, Anerkennung und Integrität entsprechend der Charta der Vereinten Nationen [UNO]. In Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollen die Aktivitäten des Vereins der Völkerverständigung dienen sowie Impulse für eine Verbesserung der Kommunikation sowie der besseren Verständigung zwischen den verschiedenen Nationen geben.
Hierzu setzt sich der Verein folgende Ziele
(1) Förderung der Kommunikation und der Entwicklung der Verständigung zwischen den verschiedenen Nationen, Förderung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Nichtregierungsorganisationen, Kommunikationsportal für in der Bundesrepublik lebende Kubaner, deren Familien und Freunde, Nachhaltigkeit als verbindendes Element zwischen der deutschen Gesellschaft und den Ambitionen des kubanischen Staates fördern,
(2) Entwicklung von Transportlösungen für Spenden an bedürftige Personen in Cuba. Die Spenden werden vor Ort an Nichtregierungsorganisationen ( Kirchen, kirchliche Organisationen, karitative Organisationen ) übergeben. Die Vergabe der Spenden ausschließlich an bedürftige Personen wird durch diese Organisationen gewährleistet und nachgewiesen/belegt.
(3) Aktive Programme zur Ernährungshilfe von Kindern und Kleinkindern in der Region in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (NRO). Vor Ort Kirchliche und Karitative Organisationen.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Hierzu ist ein schriftlicher , auch digitaler, Aufnahmeantrag notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Vorstand dem schriftlichen , auch digitalen, Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der Entrichtung des Aufnahmebeitrages in Höhe von 4,00 €.
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- „Mitglied“, auch „Ordentliches Mitglied“ genannt,
- „Ehrenmitglied“, wird durch den Vorstand, auf Grund besonders herausragender Verdienste eines Mitgliedes um die Förderung des Vereins, verliehen,
- „Fördermitglied“ Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen.
Mitglieder sind stimmberechtigt.
Fördernde Mitglieder und Mitglieder ehrenhalber haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen; sie verfügen nicht über Stimm- und Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Mitgliedsrechte können nicht anderen übertragen werden. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Eingezahlte Beträge können nicht zurückgefordert werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich (auch in digitaler Form) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Der Anteil des austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieds am Gesamthandvermögen verbleibt beim Verein.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen / Jahres Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister (Kassenwart).
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder
- 10 Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des Vereins.
- 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einberufung kann auch elektronisch erfolgen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann digital erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Auch diese kann elektronisch erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- 15 Haftung
(1) Für die Durchführung von Geschäften haftet nicht die durchführende Person mit ihrem Privatvermögen, sondern die Mitglieder mit ihrem Gesamthandsvermögen bis zu der Höhe des aktuellen Gesamthandsvermögens, soweit dies die aktuellen gesetzlichen Vorschriften ermöglichen.
- 16 Auflösung der Körperschaft, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das[Deutsche Kinderhilfswerk e.V. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.